Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 13 Sofortiger Vollzug
Stand: 30.12.2024
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10a und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 13 WpHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.07.2018 – II ZB 24/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Veröffentlichung von Insiderinformationen in Form eines Aufsichtsratsbeschlusses; Haftung ehemaliger Vorstandsmitglieder einer börsennotierten Aktiengesellschaft und Kursrelevanz der Verfolgung solcher Schadensersatzansprüche; Anfechtbarkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Erweiterung des MusterverfahrensZitiert von 31
- OLG Frankfurt am Main, 20.08.2014 – 23 Kap 1/08Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 15.02.2007 – 901 Kap 1/06Zitiert von 3
- OLG Celle, 30.09.2022 – 13 Kap 1/16Zitiert von 3
- BGH, 23.04.2013 – II ZB 7/09Aktionärsklage auf Schadensersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über einen Wechsel im Amt des Vorstandsvorsitzenden der Aktiengesellschaft: Kundgabe der Absicht aus dem Amt zu scheiden gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden als Insiderinformation über einen bereits eingetretenen Umstand; Insiderinformation über einen künftigen Umstand; Befreiung von der VeröffentlichungspflichtZitiert von 19
- BGH, 25.02.2008 – II ZB 9/07Insiderrecht: Anforderungen an eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation bei zukunftsbezogenen Umständen sowie Voraussetzungen des Zugestehens streitiger Tatsachen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 17.12.2024 – 6 L 1867/24.WI
- LG Arnsberg, 14.07.2021 – 6 KLs-6 Js 143/16-30/19
- BGH, 17.12.2020 – II ZB 31/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Vorlagebeschlusses; Haftung des Emittenten wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten durch Zeichnung von Aktien aus einer KapitalerhöhungZitiert von 35
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.12.2024 in Kraft
§ 13 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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30.06.2016 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514)
BGBl. I S. 1514
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.