Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund8.003 Entscheidungen

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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