Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

ZPOEG

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/3#abs-1 (1) Die Zivilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/3#abs-2 (2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann dieselbe ein abweichendes Verfahren gestatten.

§ 2 § 4