§ 308 Bindung an die Parteianträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/308#abs-1 (1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/308#abs-2 (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.
Wird zitiert von 3.668 Entscheidungen zu § 308 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 12.05.2026 – 3 AZR 127/25Betriebsrente - Anpassung - Antragsgrundsatz - Auslegung einer Betriebsvereinbarung
- BGH, 09.10.2025 – I ZR 183/24Zulässigkeit der Bewerbung eines Kaffeeprodukts mit Preisermäßigung - Jacobs KrönungZitiert von 7
- LAG Hessen, 30.06.2020 – 8 Sa 703/18Zitiert von 1
- OLG Celle, 16.11.2022 – 14 U 30/22Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 14.04.2010 – 10 Sa 59/09Zitiert von 2
- OLG Hamm, 20.02.2017 – 3 U 138/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.08.2026 – 3 StR 119/26Adhäsionsverfahren: Anspruch auf Prozesszinsen erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 06.08.2026 – 102 Sch 61/26 eInternationales Schiedsverfahren: Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Anrechnung einer Teilzahlung und Konkretisierung der Mehrwertsteuer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG München II, 31.07.2026 – 42 O 763/25Urheberrecht: Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen der Vervielfältigung von Musikwerken in den Modellen eines KI-Musikgenerators Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 308 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.