Art 102 (ex-Artikel 82 EGV)
Stand: 22.07.2026
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Wird zitiert von 640 Entscheidungen zu Art 102 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuG, 10.11.2021 – T-612/17Zitiert von 11
- EuGH, 09.12.2021 – C-377/20Zitiert von 1
- EuG, 13.12.2018 – T-851/14Zitiert von 7
- EuGH, 21.12.2023 – C-333/21Europäisches Wettbewerbsrecht: Anforderungen an Genehmigungs- und Sanktionsregeln internationaler Sportverbände für neue Interklub-Fußballwettbewerbe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- BGH, 01.09.2020 – KZR 12/15Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen: Forderung unterschiedlicher Preise für vergleichbare Leistungen von einzelnen Wettbewerbern ohne sachlichen Grund - Stationspreissystem II
- BGH, 29.10.2019 – KZR 39/19(Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Missbrauchsverbots bei Preissetzungsverhalten von Eisenbahninfrastrukturunternehmen - Trassenentgelte)
Zuletzt entschieden
- EuGH, 10.09.2026 – C-11/25Wettbewerb: Vergabe der kommunalen Abfallbewirtschaftung durch eine Gemeinde keine Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- EuGH, 03.09.2026 – C-60/25EU-Wettbewerbsrecht: Auswirkungen eines Kommissionsbeschlusses über Euribor-Manipulationen auf die Gültigkeit von Darlehensverträgen unbeteiligter Dritter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Dortmund, 19.08.2026 – 8 O 727/26 Kart.Einstweiliger Rechtsschutz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung und Eingliederung einer Profimannschaft in die 2. Handball-Bundesliga Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 102 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.