Art 102 (ex-Artikel 82 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 553
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 09.12.2021 – C-377/20Zitiert von 1
- EuGH, 21.12.2023 – C-333/21Europäisches Wettbewerbsrecht: Anforderungen an Genehmigungs- und Sanktionsregeln internationaler Sportverbände für neue Interklub-Fußballwettbewerbe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BGH, 01.09.2020 – KZR 12/15Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen: Forderung unterschiedlicher Preise für vergleichbare Leistungen von einzelnen Wettbewerbern ohne sachlichen Grund - Stationspreissystem II
- BGH, 29.10.2019 – KZR 39/19(Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Missbrauchsverbots bei Preissetzungsverhalten von Eisenbahninfrastrukturunternehmen - Trassenentgelte)
- EuGH, 17.01.2019 – C-637/17
- EuGH, 25.02.2025 – C-233/23Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.08.2026 – VIII ZR 189/25Kartellrecht: Erfordernis einer Abmahnung vor außerordentlicher Kündigung eines marktbeherrschenden Nachfragers aus wichtigem Grund KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 102 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.