Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
VDuG§ 14 Abhilfeklage
Stand: 13.10.2023
Mit der Abhilfeklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher. Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 14 VDuG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- BGH, 21.07.2026 – II ZB 21/22Kapitalmarktrecht: Voraussetzungen einer Haftung wegen sittenwidriger Schädigung durch Ad-hoc- und Pressemitteilungen beim Beteiligungsaufbau im KapMuG-Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 25.03.2026 – 26 VKl 1/25
- OLG Hamm, 28.11.2025 – 12 VKl 1/23
- LG Memmingen, 12.03.2025 – 1 HK O 1107/24
- OLG Hamburg, 21.03.2024 – 5 U 128/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.