Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 246 Gesetzlicher Zinssatz
Stand: 10.06.2019
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 420 Entscheidungen zu § 246 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 16.06.2020 – 15 Sa 2/20Zitiert von 1
- BAG, 18.05.2021 – 3 AZR 317/20Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - AbzinsungsfaktorZitiert von 3
- OLG Dresden, 08.02.2023 – 5 MK 1/20Zitiert von 4
- FG Hessen, 06.07.2022 – 4 K 310/20Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 03.05.2024 – 4 MK 1/21Zitiert von 4
- OLG Koblenz, 30.06.2020 – 3 U 123/20Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 02.09.2026 – I-7 O 196/25Photovoltaikanlage: Keine Einordnung eines Mietvertrags mit Kaufoption als entgeltliche Finanzierungshilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.07.2026 – II ZB 21/22Kapitalmarktrecht: Voraussetzungen einer Haftung wegen sittenwidriger Schädigung durch Ad-hoc- und Pressemitteilungen beim Beteiligungsaufbau im KapMuG-Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.07.2026 – XI ZR 158/24Unmittelbare Nichtleistungskondiktion bei fehlender Anweisung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 246 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.