Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 246 Gesetzlicher Zinssatz

Stand: 10.06.2019

Bund398 Entscheidungen

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 245 § 247