Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 286 Freie Beweiswürdigung

Stand: 10.06.2019

Bund7.905 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/286#abs-1 (1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/286#abs-2 (2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

§ 285 § 287