§ 286 Freie Beweiswürdigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/286#abs-1 (1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/286#abs-2 (2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Wird zitiert von 8.448 Entscheidungen zu § 286 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2026 – 14 U 88/24
- AG Brandenburg an der Havel, 27.08.2010 – 34 C 28/08Zitiert von 5
- AG Brandenburg an der Havel, 04.06.2015 – 34 C 60/14Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 30.11.2018 – 22 U 52/18
- OLG Düsseldorf, 17.03.2017 – I-22 U 211/16
- LG Arnsberg, 14.08.2025 – 2 O 274/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 30.09.2026 – 2 AZN 339/26Vertretungszwang - "halluzinierte" Urteile
- BAG, 18.09.2026 – 8 AZB 6/26Fünfmonatsfrist zur vollständigen Absetzung von Urteilen
- BGH, 17.09.2026 – I ZB 58/25 · OBI-OrangeZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 286 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.