Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

KapMuG

§ 8 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

Stand: 20.07.2024

Bank- und KapitalmarktrechtBund155 Entscheidungen

Ab dem Erlass des Vorlagebeschlusses sind weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge unzulässig; § 3 ist anzuwenden.

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