Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18.194
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 · Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGBZitiert von 44
- BAG, 25.09.2018 – 8 AZR 70/18Zitiert von 1
- BAG, 25.09.2018 – 8 AZR 27/18
- ArbG Gelsenkirchen, 17.07.2019 – 2 Ca 58/18
- LAG Baden-Württemberg, 13.10.2016 – 3 Sa 34/16Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot - Zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 – 21 Sa 48/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 05.08.2026 – 5 K 2876/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 23.07.2026 – 34 U 241/20
- BGH, 21.07.2026 – XI ZR 158/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 288 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/288#abs-1 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/288#abs-2 (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/288#abs-3 (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/288#abs-4 (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/288#abs-5 (5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/288#abs-6 (6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
* Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).