Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 94 Kartellsenat beim Bundesgerichtshof
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/94#abs-1 (1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über die in § 73 Absatz 5 genannten Verfügungen des Bundeskartellamts und über folgende Rechtsmittel:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/94#abs-2 (2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 94 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.05.2022 – V ZR 7/21Eigentumsbeeinträchtigung: Darlegungs- und Beweislast für die Einwilligung des Eigentümers in die EinwirkungZitiert von 8
- BGH, 21.07.2026 – II ZB 21/22Kapitalmarktrecht: Voraussetzungen einer Haftung wegen sittenwidriger Schädigung durch Ad-hoc- und Pressemitteilungen beim Beteiligungsaufbau im KapMuG-Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 28.03.2019 – 8 AZR 366/16Haftung für Kartellbuße - RechtswegzuständigkeitZitiert von 4
- BAG, 29.06.2017 – 8 AZR 189/15Haftung für Kartellbuße - kartellrechtliche VorfrageZitiert von 22
- LG Stuttgart, 20.01.2022 – 30 O 176/19Zitiert von 4
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
Zuletzt entschieden
- VG Weimar, 28.05.2021 – 8 E 196/21 We
- VG Düsseldorf, 24.03.2015 – 20 K 6764/13Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 17.02.2014 – VII-Verg 2/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 94 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 94 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.