§ 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.133
Nach Gewicht
- BGH, 11.06.2015 – I ZR 75/14Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse: Umfang der sekundären Darlegungslast des Internetanschlussinhabers – Tauschbörse IIIZitiert von 71
- BGH, 06.10.2011 – IX ZB 149/11Säumnisverfahren: Zulässigkeit der auf einen Restitutionsgrund gestützten Berufung gegen ein zweites VersäumnisurteilZitiert von 7
- BGH, 06.10.2011 – IX ZB 148/11Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil wegen nachträglichen Auffindens einer UrkundeZitiert von 6
- BGH, 14.07.2004 – VIII ZR 164/03Zivilprozessrecht: Unbeschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Auslegung einer Individualvereinbarung durch das Berufungsgericht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- BGH, 12.02.2004 – V ZR 125/03Zitiert von 20
- BGH, 04.11.2020 – XII ZR 104/19Vertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten in einem Restaurant: Anwendung von Mietrecht; Einhaltung der Schriftform für einen Vertrag mit langer Laufzeit bei Erfüllung der Voraussetzungen durch nachfolgende Änderungsvereinbarung; Berücksichtigung des Ablaufs der Mindestvertragszeit im RevisionsverfahrenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – VIa ZR 254/25
- BGH, 14.07.2026 – VIa ZR 236/25
- BGH, 30.06.2026 – VIa ZR 458/24Zitiert von 2
2.133 Entscheidungen zu § 559 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 559 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/559#abs-1 (1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/559#abs-2 (2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.