Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Stand: 07.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33#abs-1 (1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33#abs-2 (2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33#abs-3 (3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33#abs-4 (4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
Wird zitiert von 686 Entscheidungen zu § 33 GWB →
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Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 06.06.2019 – 30 O 38/17
- OLG Düsseldorf, 18.02.2015 – VI- U (Kart) 3/14
- LG Stuttgart, 06.06.2019 – 30 O 124/18Zitiert von 4
- LG Stuttgart, 06.06.2019 – 30 O 88/18
- OLG Karlsruhe, 09.11.2016 – 6 U 204/15 Kart (2)
- LG Berlin, 02.03.2023 – 16 O 21/19 Kart
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 19.08.2026 – 8 O 727/26 Kart.Einstweiliger Rechtsschutz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung und Eingliederung einer Profimannschaft in die 2. Handball-Bundesliga KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- BGH, 12.05.2026 – KZR 6/24Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso
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