§ 547 Absolute Revisionsgründe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.459
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 21.04.2020 – 7 ABN 79/19Nichtzulassungsbeschwerde - Beteiligung am Verfahren - Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Ablehnung eines Richters - Befangenheit - DivergenzZitiert von 5
- BAG, 18.01.2012 – 7 ABR 72/10(Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - keine Antragsbefugnis der Schwerbehindertenvertretung nach § 18 Abs 2 BetrVG - Revisionsgrund i.S.d. § 547 Nr 1 ZPO)Zitiert von 26
- BGH, 18.06.2020 – I ZB 83/19(Anwendbarkeit des § 547 Nr. 4 ZPO bei Fortfall des Bevollmächtigten im Parteiprozess)Zitiert von 10
- BGH, 22.12.2016 – IX ZR 259/15Revisionszulassung: Geltendmachung des Zulassungsgrundes der unzureichenden Vertretung einer Partei durch die GegenseiteZitiert von 10
- BVerwG, 25.07.2019 – 5 PB 19/18Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung bei der Einführung eines zentral verwalteten Verfahrens der InformationstechnikZitiert von 4
- BVerwG, 02.04.2019 – 5 PB 18/18Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde (hier: zu § 547 Nr.1, 2 und 4 ZPO)Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 547 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.