Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

Stand: 10.06.2019

Bund1.311 Entscheidungen

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

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