Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 9 Schadensersatz
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 512
Nach Gewicht
- EuGH, 07.07.1998 – C-255/97
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2020 – 5 Sa 152/19
- EuGH, 11.05.1999 – C-255/97Zitiert von 7
- OLG Hamburg, 21.03.2024 – 5 U 128/22Zitiert von 1
- BGH, 19.11.2015 – I ZR 149/14Wettbewerbsverstoß: Nachahmung einer literarischen Figur durch Übernahme von äußeren Merkmalen in eine andere Produktart; Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur - Pippi-Langstrumpf-Kostüm IIZitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 27.06.2023 – 14 W 44/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 16.04.2026 – 2 U 87/24
- OLG Brandenburg, 08.04.2026 – 7 U 100/24
- OLG Brandenburg, 17.03.2026 – 6 U 80/22
512 Entscheidungen zu § 9 UWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/9#abs-1 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/9#abs-2 (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/9#abs-3 (3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.