Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 9 Schadensersatz
Stand: 27.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/9#abs-1 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/9#abs-2 (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/9#abs-3 (3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 554 Entscheidungen zu § 9 UWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 07.07.1998 – C-255/97
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2020 – 5 Sa 152/19
- EuGH, 11.05.1999 – C-255/97Zitiert von 11
- OLG Hamburg, 21.03.2024 – 5 U 128/22Zitiert von 1
- BGH, 19.11.2015 – I ZR 149/14Wettbewerbsverstoß: Nachahmung einer literarischen Figur durch Übernahme von äußeren Merkmalen in eine andere Produktart; Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur - Pippi-Langstrumpf-Kostüm IIZitiert von 7
- OLG Karlsruhe, 27.06.2023 – 14 W 44/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.08.2026 – 2 U 46/25Patent- und Wettbewerbsrecht: Auslegung der progressiven Oberflächenstruktur bei einem Papiergelegefilter; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Abnehmerverwarnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.07.2026 – II ZB 21/22Kapitalmarktrecht: Voraussetzungen einer Haftung wegen sittenwidriger Schädigung durch Ad-hoc- und Pressemitteilungen beim Beteiligungsaufbau im KapMuG-Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 16.04.2026 – 2 U 87/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3504)
BGBl. 2021 I S. 3504
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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