§ 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/574#abs-1 (1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/574#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/574#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/574#abs-4 (4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Wird zitiert von 7.156 Entscheidungen zu § 574 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.02.2003 – V ZB 59/02Rechtsbeschwerde: Keine Bindungswirkung der Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BPatG, 16.04.2012 – 4 ZA (pat) 35/11Patentnichtigkeitsklageverfahren – Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren – im Verfahren des Nichtigkeitssenats über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet – divergierende Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts (Doppelvertretungskosten) - Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen RechtsprechungZitiert von 4
- BVerfG, 17.12.2025 – 2 BvR 2270/22Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Insolvenzverfahren - Beschwerderecht eines Gläubigers gegen die Ablehnung eines Antrags der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters als Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 574 Abs 2 Nr 1 und 2 ZPO - Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch willkürliche Nichtübertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer gem § 568 S 2 Nr 2 ZPO
- BGH, 18.07.2024 – IX ZB 29/23Rechtsbeschwerde bei Geltendmachung fehlender internationaler Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
- BGH, 24.11.2008 – II ZB 4/08Zitiert von 3
- BGH, 29.05.2002 – V ZB 11/02Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Keine Begründung durch grundsätzliche Bedeutung der Frage der Statthaftigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 65
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.09.2026 – IV ZB 4/26Pflichtteilsrecht: Wert des Beschwerdegegenstands bei Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung im Stufenverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.09.2026 – V ZB 35/26Zivilprozessrecht: Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters durch Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 15.09.2026 – VI ZB 21/25Rechtsbeschwerde: Unzulässigkeit mangels der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO; Grundsatz der materiellen Subsidiarität bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 574 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.