Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 98 Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2020 – II ZB 31/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Vorlagebeschlusses; Haftung des Emittenten wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten durch Zeichnung von Aktien aus einer KapitalerhöhungZitiert von 33
- LG München II, 23.11.2022 – 29 O 7754/21
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 127/24Insolvenzrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen von AktionärenZitiert von 5
- OLG München, 15.04.2024 – 13 W 439/23 e
- LG Koblenz, 22.12.2023 – 3 O 180/23
- BGH, 18.11.2025 – II ZB 9/23Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie: Ad-hoc-Pflicht einer Holding-Gesellschaft bei Insiderinformationen aus Tochtergesellschaften und Wissenszurechnung
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 28.01.2026 – 101 Kap 1/22Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 15.08.2023 – 4 U 282/21
- LG München II, 03.04.2023 – 35 O 7934/22Zitiert von 2
12 Entscheidungen zu § 98 WpHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/98#abs-1 (1) Veröffentlicht ein Emittent, der für seine Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder an einem inländischen regulierten Markt oder multilateralen Handelssystem beantragt hat, in einer Mitteilung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut, wenn der Dritte
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/98#abs-2 (2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Insiderinformation nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/98#abs-3 (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Dritte die Unrichtigkeit der Insiderinformation im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/98#abs-4 (4) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/98#abs-5 (5) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.