§ 144 Augenschein; Sachverständige
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 257
Nach Gewicht
- BGH, 16.03.2017 – I ZR 205/15Antrag auf Schriftvergleichung zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift: Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneter Schriften und zur Vorlage von in seinem Besitz befindlicher Urkunden; gerichtliche Anordnung der Augenscheinseinnahme; BeweiswürdigungZitiert von 8
- OLG Karlsruhe, 12.08.2013 – 6 W 56/13Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 12.04.2022 – 4 EK 1/20Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 05.11.2021 – 4 EK 23/20Zitiert von 5
- KG, 10.04.2013 – 9 W 94/12Zitiert von 3
- BGH, 18.12.2012 – X ZR 7/12Patentverletzungsprozess: Voraussetzungen der Anordnung der Begutachtung eines Gegenstandes in der Verfügungsgewalt der nicht beweisbelasteten Partei - RohrmuffeZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.07.2026 – VIII ZR 277/25
- BGH, 23.04.2026 – I ZR 41/24Gewinnabschöpfung wegen "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle"; Unterlassungsansprüche hinsichtlich weiterer Passagen - Der Schatz von OggersheimZitiert von 1
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 9 U 36/25
257 Entscheidungen zu § 144 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 144 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/144#abs-1 (1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/144#abs-2 (2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/144#abs-3 (3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.