Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 95 Ausschließliche Zuständigkeit

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

KartellrechtBund39 Entscheidungen

Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.

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