Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 95 Ausschließliche Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

KartellrechtBund35 Entscheidungen

Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.

§ 94 § 96