Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
Wird zitiert von 688 Entscheidungen zu § 1 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.05.2001 – KVR 12/99
- OLG Düsseldorf, 26.01.2017 – V-4 Kart 6/15 (OWi)
- OLG Düsseldorf, 15.04.2013 – VI-4 Kart 2 - 6/10 (OWi)
- OLG Düsseldorf, 11.11.2022 – 2 Kart 2/20 (OWi)
- OLG Düsseldorf, 28.08.2024 – Kart 4/22 (V)
- OLG Düsseldorf, 10.02.2014 – V-4 Kart 5/11 (OWi)
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 19.08.2026 – 8 O 727/26 Kart.Einstweiliger Rechtsschutz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung und Eingliederung einer Profimannschaft in die 2. Handball-Bundesliga Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 30.07.2026 – Kart 5/26 (V)Presse-Großhandel: Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Vertriebsreform mangels Anordnungsanspruchs auf kartellbehördliches Einschreiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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