Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsGVBl. 2019 Nr. 16, S. 663, Fsn-Nr. 311-21
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz – SächsJVollzDSG)
68 Normen · Ausgangsfassung vom 22.08.2019 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung
- § 5 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
- § 6 Datengeheimnis
- § 7 Erhebung bei betroffenen Personen
- § 8 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten
- § 9 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind
- § 10 Speicherung und Nutzung
- § 11 Aktenführung
- § 12 Übermittlung an öffentliche und nichtöffentliche Stellen
- § 13 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beteiligung von Justizvollzugs- und Sicherheitsbehörden in besonderen Fällen
- § 14 Prüfung sicherheitsrelevanter Erkenntnisse
- § 15 Sicherheitsanfrage
- § 16 Überprüfung anstaltsfremder Personen
- § 17 Fallkonferenzen
- § 18 Verantwortung für die Datenübermittlung und Verfahren
- § 19 Zweckbindung
- § 20 Förmliche Verpflichtung Dritter
- § 21 Mitteilung über Haftverhältnisse
- § 22 Aktenüberlassung
- § 23 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
- § 24 Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Therapieakten
- § 25 Auftragsdatenverarbeitung
- § 26 Datenverarbeitung bei Übertragung von Vollzugsaufgaben
- § 27 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren
- § 28 Gemeinsam Verantwortliche
- § 29 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
- § 30 Erkennungsdienstlicher Datenaustausch
- § 31 Einsatz optisch-technischer Einrichtungen
- § 32 Optisch-technische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt
- § 33 Optisch-technische Einrichtungen innerhalb der Anstalt
- § 34 Optisch-technische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen, Arresträumen und Zimmern sowie Gefangenentransporten
- § 35 Verarbeitung mittels optisch-technischer Einrichtungen erhobener Daten, Dokumentation
- § 36 Auslesen von Datenspeichern
- § 37 Identifikation anstaltsfremder Personen
- § 38 Lichtbildausweise
- § 39 Schutzvorkehrungen
- § 40 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- § 41 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- § 42 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
- § 43 Protokollierung
- § 44 Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt
- § 45 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
- § 46 Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger
- § 47 Offenbarungspflicht
- § 48 Offenbarungsbefugnis
- § 49 Benachrichtigung der Gefangenen über Offenbarungen
- § 50 Zweckbindung offenbarter personenbezogener Daten, Zulassung von Offenbarungsempfängern
- § 51 Zugriff auf Daten in Notfällen und bei außergewöhnlichen Sicherheitsstörungen
- § 52 Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung
- § 53 Benachrichtigung bei Datenverarbeitung ohne Kenntnis der betroffenen Personen
- § 54 Auskunftsrecht
- § 55 Akteneinsichtsrecht
- § 56 Auskunft und Akteneinsicht in Gesundheitsakten und Therapieakten
- § 57 Sperrvermerke
- § 58 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen
- § 59 Löschung
- § 60 Einschränkung der Verarbeitung
- § 61 Berichtigung
- § 62 Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
- § 63 Mitteilungen in Fällen der Berichtigung, Löschung und Einschränkung
- § 64 Einschränkung eines Grundrechts
- § 65 Anwendung weiterer Vorschriften
- § 66 Bußgeldvorschriften
- § 67 Strafvorschriften
- § 68 Evaluierung
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
29.01.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52)
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Historischer Änderungsnachweis
15.12.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 15.12.2022, Artikel 6
SächsGVBl. 2022 S. 626
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).