Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsGVBl. 2019 Nr. 16, S. 663, Fsn-Nr. 311-21

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz – SächsJVollzDSG)

68 Normen · Ausgangsfassung vom 22.08.2019 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Anwendungsbereich
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. § 3 Grundsätze der Datenverarbeitung
  5. § 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung
  6. § 5 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
  7. § 6 Datengeheimnis
  8. § 7 Erhebung bei betroffenen Personen
  9. § 8 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten
  10. § 9 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind
  11. § 10 Speicherung und Nutzung
  12. § 11 Aktenführung
  13. § 12 Übermittlung an öffentliche und nichtöffentliche Stellen
  14. § 13 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beteiligung von Justizvollzugs- und Sicherheitsbehörden in besonderen Fällen
  15. § 14 Prüfung sicherheitsrelevanter Erkenntnisse
  16. § 15 Sicherheitsanfrage
  17. § 16 Überprüfung anstaltsfremder Personen
  18. § 17 Fallkonferenzen
  19. § 18 Verantwortung für die Datenübermittlung und Verfahren
  20. § 19 Zweckbindung
  21. § 20 Förmliche Verpflichtung Dritter
  22. § 21 Mitteilung über Haftverhältnisse
  23. § 22 Aktenüberlassung
  24. § 23 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
  25. § 24 Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Therapieakten
  26. § 25 Auftragsdatenverarbeitung
  27. § 26 Datenverarbeitung bei Übertragung von Vollzugsaufgaben
  28. § 27 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren
  29. § 28 Gemeinsam Verantwortliche
  30. § 29 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
  31. § 30 Erkennungsdienstlicher Datenaustausch
  32. § 31 Einsatz optisch-technischer Einrichtungen
  33. § 32 Optisch-technische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt
  34. § 33 Optisch-technische Einrichtungen innerhalb der Anstalt
  35. § 34 Optisch-technische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen, Arresträumen und Zimmern sowie Gefangenentransporten
  36. § 35 Verarbeitung mittels optisch-technischer Einrichtungen erhobener Daten, Dokumentation
  37. § 36 Auslesen von Datenspeichern
  38. § 37 Identifikation anstaltsfremder Personen
  39. § 38 Lichtbildausweise
  40. § 39 Schutzvorkehrungen
  41. § 40 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
  42. § 41 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
  43. § 42 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
  44. § 43 Protokollierung
  45. § 44 Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt
  46. § 45 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
  47. § 46 Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger
  48. § 47 Offenbarungspflicht
  49. § 48 Offenbarungsbefugnis
  50. § 49 Benachrichtigung der Gefangenen über Offenbarungen
  51. § 50 Zweckbindung offenbarter personenbezogener Daten, Zulassung von Offenbarungsempfängern
  52. § 51 Zugriff auf Daten in Notfällen und bei außergewöhnlichen Sicherheitsstörungen
  53. § 52 Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung
  54. § 53 Benachrichtigung bei Datenverarbeitung ohne Kenntnis der betroffenen Personen
  55. § 54 Auskunftsrecht
  56. § 55 Akteneinsichtsrecht
  57. § 56 Auskunft und Akteneinsicht in Gesundheitsakten und Therapieakten
  58. § 57 Sperrvermerke
  59. § 58 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen
  60. § 59 Löschung
  61. § 60 Einschränkung der Verarbeitung
  62. § 61 Berichtigung
  63. § 62 Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
  64. § 63 Mitteilungen in Fällen der Berichtigung, Löschung und Einschränkung
  65. § 64 Einschränkung eines Grundrechts
  66. § 65 Anwendung weiterer Vorschriften
  67. § 66 Bußgeldvorschriften
  68. § 67 Strafvorschriften
  69. § 68 Evaluierung

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    29.01.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    15.12.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 15.12.2022, Artikel 6

    SächsGVBl. 2022 S. 626

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).