Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 6 Datengeheimnis
Stand: 26.08.2026
Personenbezogene Daten dürfen nicht unbefugt verarbeitet werden (Datengeheimnis). Mit der Verarbeitung befasste Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis schriftlich zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.