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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

§ 20 Förmliche Verpflichtung Dritter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/20#abs-1 (1) Personen, die für eine nichtöffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der übermittelnden Justizvollzugsbehörde schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/20#abs-2 (2) Personen, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet wurden, dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erlangen, wenn

1. die übermittelten Daten vor ihrer Übermittlung pseudonymisiert wurden,

2. die schriftliche Verpflichtung vor Kenntniserlangung Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden würde sowie die Verpflichtung veranlasst und unverzüglich nachgeholt wird oder

3. sie Amtsträgerinnen oder Amtsträger im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs sind.

§ 19 § 21