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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 42 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/42#abs-1 (1) Hat eine Form der ganz oder teilweise automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie eine nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, auf Grund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, haben die Justizvollzugsbehörden vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/42#abs-2 (2) Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotenzial kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/42#abs-3 (3) Die Justizvollzugsbehörden haben die behördlichen Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/42#abs-4 (4) Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat den Rechten und den berechtigten Interessen der von der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen sowie zumindest Folgendes zu enthalten:
1. eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung,
2. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck,
3. eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen und
4. die Maßnahmen, mit denen Gefahren abgewendet werden sollen, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden sollen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/42#abs-5 (5) Soweit erforderlich haben die Justizvollzugsbehörden eine Überprüfung durchzuführen, ob die Verarbeitung den Maßgaben folgt, die sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung ergeben haben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/42#abs-6 (6) Die Justizvollzugsbehörden haben der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten die nach Absatz 1 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung vorzulegen. Auf Anforderung sind der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten zudem alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.