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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 26 Datenverarbeitung bei Übertragung von Vollzugsaufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/26#abs-1 (1) Werden Aufgaben zu vollzuglichen Zwecken öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen zur Erledigung übertragen, dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen nur übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Ist die Übermittlung nach Satz 1 oder Satz 2 zulässig, dürfen Dateien und Akten überlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/26#abs-2 (2) Die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 sind sorgfältig auszuwählen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Stellen ausreichend Gewähr dafür bieten, dass sie die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage sind. Die Aufgabenübertragung hat schriftlich oder in elektronischer Form zu erfolgen. Sie enthält Angaben zum Gegenstand und zum Umfang sowie zur Erforderlichkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung übertragener Aufgaben und die schriftliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis. Die Justizvollzugsbehörden sind verpflichtet, die Einhaltung der von den Stellen getroffenen datenschutzrechtlichen Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und dies zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/26#abs-3 (3) Soweit die Stellen zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, finden für sie die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.