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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

§ 27 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/27#abs-1 (1) Die nach den §§ 7 bis 9 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen in einer zentralen Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Suizidprophylaxe, der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder für Zwecke des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/27#abs-2 (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. § 32 Absatz 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/27#abs-3 (3) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt nach Anhörung der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens. In der Rechtsverordnung sind der Datenempfänger, die Datenart und der Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/27#abs-4 (4) Zur Abfrage sicherheitsrelevanter Erkenntnisse, insbesondere zur Feststellung von Vorinhaftierungen darf für die Verarbeitung der in § 15 Absatz 3 genannten personenbezogenen Daten

1. ein automatisiertes Verfahren zwischen den Justizvollzugsbehörden eingerichtet werden und

2. der Freistaat Sachsen mit anderen Ländern und dem Bund in einem automatisierten Verfahren Daten austauschen oder einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.

Im Übrigen bleibt § 12 unberührt.

§ 26 § 28