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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 34 Optisch-technische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen, Arresträumen und Zimmern sowie Gefangenentransporten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/34#abs-1 (1) Die Beobachtung innerhalb von Hafträumen, Arresträumen und Zimmern mittels optisch-technischer Einrichtungen ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/34#abs-2 (2) Vor der Durchführung der optisch-technischen Beobachtung sind die Gefangenen in geeigneter Weise darüber zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass für die Gefangenen die Durchführung der optisch-technischen Beobachtung erkennbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/34#abs-3 (3) Bei der Gestaltung optisch-technisch überwachter Hafträume, Arresträume und Zimmer und der Beobachtung ist auf die elementaren Bedürfnisse der Gefangenen nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung ausgenommen werden. Ist dies nicht möglich, ist die Erkennbarkeit dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr ist im Einzelfall eine uneingeschränkte Beobachtung zulässig. Die Beobachtung weiblicher Gefangener soll durch weibliche Bedienstete, die Beobachtung männlicher Gefangener durch männliche Bedienstete erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/34#abs-4 (4) Die Beobachtung mittels optisch-technischer Einrichtungen ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder gesetzlich ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/34#abs-5 (5) Bei Gefangenentransporten ist in den von den Anstalten genutzten Fahrzeugen die Beobachtung von Gefangenen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung mittels optisch-technischer Einrichtungen zulässig; § 31 Absatz 4 gilt entsprechend.