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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 8 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/8#abs-1 (1) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene nach § 7 Absatz 1 zulässig ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen, dürfen sie auch bei Dritten erhoben werden, wenn
1. dies zur Erreichung des Vollzugsziels oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Sicherheit in der Anstalt erforderlich ist,
2. dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
3. die oder der Gefangene eingewilligt hat,
4. Angaben der betroffenen Personen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
5. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
6. dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
7. sich die Erhebung auf Daten aus Akten der gerichtlichen Verfahren bezieht, die der Vollstreckung der gegenwärtigen Freiheitsentziehung zugrunde liegen oder diese Freiheitsentziehung sonst betreffen,
8. die betroffenen Personen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden sind,
9. die Erhebung bei den betroffenen Personen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder
10. die Daten allgemein zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/8#abs-2 (2) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene nach § 7 Absatz 1 zulässig ist, keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, dürfen personenbezogene Daten ohne deren Kenntnis auch bei deren gesetzlichen Vertretern oder deren Bevollmächtigten im Sinne von § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/8#abs-3 (3) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.