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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 36 Auslesen von Datenspeichern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/36#abs-1 (1) Datenspeicher und Geräte mit Datenspeicher, die sich ohne Erlaubnis in der Anstalt befinden, dürfen auf schriftliche Anordnung der Anstaltsleitung ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke unbedingt erforderlich ist. Die Gründe für das Auslesen von Datenspeichern sind in der Anordnung festzuhalten. Ist die betroffene Person bekannt, sind ihr die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. Beim Auslesen von Datenspeichern sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere der Kernbereich privater Lebensgestaltung, zu berücksichtigen. Das Auslesen ist möglichst auf die Inhalte zu beschränken, die zur Erreichung der die Anordnung begründenden Zwecke erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/36#abs-2 (2) Die mittels Auslesens von Datenspeichern erhobenen Daten dürfen zu den Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, verarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Verarbeitung zu den in § 10 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 3 und 6 sowie § 13 genannten Zwecken zulässig, soweit dies unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen dem nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/36#abs-3 (3) Die Verarbeitung der beim Auslesen von Datenspeichern erhobenen Daten ist unzulässig, soweit sie dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen. Diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Erhebung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/36#abs-4 (4) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorliegen. Die übrigen personenbezogenen Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unbedingt erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/36#abs-5 (5) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von nicht gestatteten Datenspeichern zu belehren.