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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

§ 28 Gemeinsam Verantwortliche

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Legen mehrere Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Die gemeinsam Verantwortlichen haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat sowie in welcher Form und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können. Eine entsprechende Vereinbarung hindert die betroffenen Personen nicht, ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen.

§ 27 § 29