Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 65 Anwendung weiterer Vorschriften
Stand: 26.08.2026
Die folgenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes finden entsprechende Anwendung:
1. die §§ 16 und 17 über die Anrufung der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten und den Rechtsschutz gegen deren oder dessen Entscheidungen oder deren oder dessen Untätigkeit,
2. § 21 über die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und § 22 über die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person,
3. § 24 über die Zusammenarbeit mit der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und § 25 über deren oder dessen Anhörung vor der Inbetriebnahme neu anzulegender Dateisysteme,
4. die §§ 34 bis 36 über die Benennung, die Stellung und die Aufgaben der behördlichen Datenschutzbeauftragten,
5. § 37 Absatz 1 und die §§ 38 bis 40 über die datenschutzrechtliche Aufsicht durch die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten,
6. § 41 über den Tätigkeitsbericht,
7. Abschnitt 7 über die Datenübermittlung an Drittstaaten und an internationale Organisationen,
8. § 46 über die gegenseitige Amtshilfe und
9. § 47 über den Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung.