Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 68 Evaluierung
Stand: 26.08.2026
Die Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen praktische Anwendung werden drei Jahre nach seinem Inkrafttreten durch die Staatsregierung geprüft. Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.