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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

§ 39 Schutzvorkehrungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/39#abs-1 (1) Personenbezogene Daten in Akten und Dateisystemen sind gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Für Art und Umfang der hierzu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gelten die §§ 40 bis 42.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/39#abs-2 (2) Die Justizvollzugsbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass sich ihre Bediensteten von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen können, wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder sonst zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist, soweit nichts anderes geregelt ist.

§ 38 § 40