Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 32 Optisch-technische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt
Stand: 26.08.2026
Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optisch-technischer Einrichtungen ist nur zulässig, soweit dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt auch unter Berücksichtigung der Belange Dritter unbedingt erforderlich ist, insbesondere um Entweichungen, Befreiungen und Überwürfe von Gegenständen auf das Anstaltsgelände zu verhindern.