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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 35 Verarbeitung mittels optisch-technischer Einrichtungen erhobener Daten, Dokumentation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/35#abs-1 (1) Die Daten aus Hafträumen, Arresträumen, Zimmern und Gefangenentransportfahrzeugen dürfen nur gespeichert werden, wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/35#abs-2 (2) In den übrigen Fällen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Daten spätestens einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen sind, wenn nicht ihre Speicherung zu den die Erhebung gestattenden Zwecken weiterhin erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/35#abs-3 (3) Mittels optisch-technischer Einrichtungen erhobene Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden, soweit sie dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen. Durch geeignete Maßnahmen und Prüfungen ist sicherzustellen, dass keine weitere Verarbeitung dieser Daten erfolgt. Dennoch gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Erhebung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/35#abs-4 (4) Die Speicherung der mittels optisch-technischer Einrichtungen erhobenen Daten ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/35#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den zur Einsichtnahme in die erhobenen Videodaten befugten Personenkreis.