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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 43 Protokollierung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/43#abs-1 (1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben Justizvollzugsbehörden und Auftragsverarbeiter die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:
1. die Erhebung und Speicherung,
2. die Veränderung,
3. die Abfrage,
4. die Offenlegung einschließlich der Übermittlung,
5. die Kombination und
6. die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/43#abs-2 (2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge, soweit möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/43#abs-3 (3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die behördlichen Datenschutzbeauftragten, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/43#abs-4 (4) Die Protokolldaten sind zwölf Monate nach ihrer Generierung zu löschen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/43#abs-5 (5) Die Justizvollzugsbehörden und die Auftragsverarbeiter haben die Protokolle der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/43#abs-6 (6) Vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete automatisierte Verarbeitungssysteme sind in Ausnahmefällen, in denen die Anpassung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, zeitnah, jedoch spätestens bis zum 6. Mai 2023 anzupassen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/43#abs-7 (7) In außergewöhnlichen Umständen kann ein automatisiertes Verarbeitungssystem auch innerhalb einer bestimmten Frist nach Ablauf der Frist nach Absatz 6, spätestens jedoch bis zum 5. Mai 2026, angepasst werden, wenn sonst schwerwiegende Schwierigkeiten für den Betrieb dieses automatisierten Verarbeitungssystems entstehen würden.