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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

§ 33 Optisch-technische Einrichtungen innerhalb der Anstalt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Überwachung von Räumen und Freiflächen innerhalb der Anstalt mittels optisch-technischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist, insbesondere um die Gefangenen zu beaufsichtigen und das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und § 34 nichts anderes bestimmt.

§ 32 § 34