Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 33 Optisch-technische Einrichtungen innerhalb der Anstalt
Stand: 26.08.2026
Die Überwachung von Räumen und Freiflächen innerhalb der Anstalt mittels optisch-technischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist, insbesondere um die Gefangenen zu beaufsichtigen und das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und § 34 nichts anderes bestimmt.