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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

§ 44 Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/44#abs-1 (1) Personenbezogene Daten von Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt nur kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist und Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/44#abs-2 (2) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden.

§ 43 § 45