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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 12 Übermittlung an öffentliche und nichtöffentliche Stellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/12#abs-1 (1) Öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/12#abs-2 (2) Nichtöffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, übermitteln, soweit
1. sich die Justizvollzugsbehörden zur Erreichung vollzuglicher Zwecke in zulässiger Weise der Mitwirkung nichtöffentlicher Stellen bedienen und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch Justizvollzugsbehörden übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre und
2. es erforderlich ist, Gefangenen insbesondere Folgendes zu ermöglichen:
a)
den Besuch von Behandlungs-, Beratungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung innerhalb und außerhalb von Anstalten,
b)
die Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsgeheimnisträger und deren Hilfspersonen,
c)
den Einkauf,
d)
die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen oder
e)
die Inanspruchnahme von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung, des Übergangs in die Freiheit, der Schuldenregulierung, der Entlassung, der Wiedereingliederung, der nachgehenden Betreuung oder des freiwilligen Verbleibs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/12#abs-3 (3) Öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, übermitteln,
1. soweit dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
2. soweit dies erforderlich ist für
a)
die Erfüllung der Aufgaben der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder forensischen Ambulanzen,
b)
Entscheidungen in Gnadensachen,
c)
die Führung gesetzlich angeordneter Statistiken der Rechtspflege,
d)
die Erfüllung von Aufgaben, die den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind,
e)
die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ) der Gefangenen,
f)
dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten,
g)
asyl- oder ausländerrechtliche Maßnahmen,
h)
die Erfüllung der Aufgaben der Jugendämter,
i)
die Durchführung der Besteuerung oder
j)
die Erreichung der in § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6, § 10 Absatz 1, 2 Nummer 3 bis 6 genannten Zwecke oder
3. unter den Voraussetzungen von § 17 außerhalb von Fallkonferenzen.
Im Vollzug des Jugendarrests darf eine Übermittlung personenbezogener Daten an allgemein- und berufsbildende Schulen sowie an die für Schule und Berufsbildung zuständigen Behörden erfolgen, soweit dies für die Durchführung ihrer Maßnahmen und Fördermaßnahmen oder Maßnahmen der nachsorgenden Betreuung im Sinne des Sächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, notwendig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/12#abs-4 (4) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, wenn die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/12#abs-5 (5) Nichtöffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur unter der Voraussetzung von § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6 oder § 10 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 übermitteln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/12#abs-6 (6) Zulässig erhobene personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen übermittelt werden an:
1. öffentliche Stellen mit der Maßgabe, dass die Übermittlung unbedingt erforderlich sein muss und nur unter den Voraussetzungen von
a)
§ 10 Absatz 1 oder Absatz 3 oder § 30 oder
b)
§ 17 außerhalb von Fallkonferenzen,
2. forensische Ambulanzen zum Zweck der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen, der Entlassungsvorbereitung und der Nachsorge, soweit dies unbedingt erforderlich ist, oder
3. nichtöffentliche Stellen nur unter den Voraussetzungen, dass dies unbedingt erforderlich ist, und
a)
dies in einer Rechtsvorschrift für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorgesehen ist,
b)
dies der Erreichung vollzuglicher Zwecke dient,
c)
dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten folgenden Zielen dient:
aa)
der Abwehr einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen,
bb)
der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder anderer lebenswichtiger Interessen eines Menschen oder
cc)
der Abwehr der Gefahr erheblicher Straftaten,
d)
dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder sonst unmittelbar drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
e)
die Daten von den betroffenen Personen offensichtlich öffentlich gemacht wurden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/12#abs-7 (7) Personenbezogene Daten, die nach § 9 erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 oder für die in § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie § 10 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 aufgeführten Zwecke, zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 4 Nummer 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes oder unter den Voraussetzungen des § 17 außerhalb von Fallkonferenzen übermittelt werden. Sie dürfen auch übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/12#abs-8 (8) Die Anstalt darf personenbezogene Daten von Gefangenen mit deren Zustimmung an Mitglieder des Anstaltsbeirats übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Beirats erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen mit Zustimmung der Gefangenen zu diesem Zweck übermittelt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten ist unzulässig. Anstelle der Übermittlung kann die Anstaltsleitung die Einsichtnahme in Akten mit Zustimmung der Gefangenen durch Mitglieder des Anstaltsbeirats zulassen, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Die Regelung über das Datengeheimnis nach § 20 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/12#abs-9 (9) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen oder der Dritten an deren Geheimhaltung überwiegen. Eine über die Speicherung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung hinausgehende Verarbeitung dieser Daten durch die empfangende Stelle ist unzulässig. Hierauf ist bei der Übermittlung der Daten hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/12#abs-10 (10) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, die
1. der Justizvollzugsbehörde durch Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger im Sinne von § 46 Absatz 1 bekannt wurden,
2. in ihrer Verarbeitung eingeschränkt oder
3. unrichtig sind.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/12#abs-11 (11) Die Anstalt darf personenbezogene Daten von Gefangenen an Seelsorgerinnen und Seelsorger übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der Seelsorgerinnen und Seelsorger im Justizvollzug erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen zu diesem Zweck übermittelt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten ist unzulässig. Anstelle der Übermittlung kann die Anstaltsleitung Seelsorgerinnen und Seelsorgern die Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakte gestatten, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Die Regelung über das Datengeheimnis nach § 20 gilt entsprechend.