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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

§ 66 Bußgeldvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/66#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet,

2. die Übermittlung personenbezogener Daten, die durch dieses Gesetz geschützt werden und nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,

3. nach einer Verpflichtung gemäß § 6 Satz 2 und 3 das Datengeheimnis gemäß § 6 Satz 1 verletzt oder nach einer Verpflichtung gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 das Datengeheimnis verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist,

4. entgegen § 65 Nummer 4 in Verbindung mit § 35 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten einer Justizvollzugsbehörde wegen der Erfüllung seiner Aufgaben benachteiligt,

5. als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter einer Justizvollzugsbehörde seine Verschwiegenheitspflicht nach § 65 Nummer 4 in Verbindung mit § 35 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist,

6. personenbezogene Daten ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 und 3 für einen anderen Zweck verarbeitet,

7. eine Auskunft nach § 54 Absatz 1 und § 56 Satz 1 nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

8. entgegen § 65 Nummer 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten den Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gewährt,

9. entgegen § 65 Nummer 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

10. bei der Datenverarbeitung im Auftrag als Auftragsverarbeiter oder als eine dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person gegen eine Weisung des Verantwortlichen gemäß § 5 verstößt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/66#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/66#abs-3 (3) Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .

§ 65 § 67