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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 17 Fallkonferenzen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/17#abs-1 (1) Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden zu vollzuglichen Zwecken personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne den Polizeibehörden des Bundes und der Länder übermitteln, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte für die fortdauernde Gefährlichkeit von Gefangenen für die Allgemeinheit vorliegen,
2. die Entlassung von Gefangenen aller Voraussicht nach in einem Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr bevorsteht und
3. dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 4 Nummer 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes unbedingt erforderlich ist.
Fallkonferenzen dürfen auch zur Vorbereitung von Ausführungen, Vorführungen, Ausantwortungen, Überstellungen und Verlegungen stattfinden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen für eine Gefahr
1. der Entweichung,
2. von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder
3. der Selbstverletzung oder Selbsttötung von Gefangenen.
An den Fallkonferenzen nach Satz 1 sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden. Im Zuge der Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden unter den Voraussetzungen von Satz 1 personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden sowie den für die Bewährungshilfe und die Führungsaufsicht zuständigen Stellen abfragen und verarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/17#abs-2 (2) Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder übermitteln, wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 begründen,
2. eine damit im Zusammenhang stehende Gefahr für die Sicherheit in der Anstalt oder für die Erreichung des Vollzugsziels in einem überschaubaren Zeitraum einzutreten droht und
3. dies zur Verhütung der in Nummer 2 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist.
An den Fallkonferenzen sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden, wenn die Entlassung der Gefangenen in voraussichtlich nicht mehr als einem Jahr bevorsteht. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden unter den Voraussetzungen von Satz 1 personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder abfragen und verarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/17#abs-3 (3) Fallkonferenzen dürfen zwischen den Justizvollzugsbehörden, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder stattfinden, wenn
1. bestimmte Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begründen,
2. bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 begründen und
3. dies zur Abwehr der in Nummer 1 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden unter den Voraussetzungen von Satz 1 personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder abfragen und verarbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/17#abs-4 (4) Der Datenaustausch und die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenzen sind zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/17#abs-5 (5) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung bleibt den Anstalten vorbehalten.