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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 60 Einschränkung der Verarbeitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/60#abs-1 (1) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann die Justizvollzugsbehörde deren Verarbeitung einschränken, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder die Daten zu Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen. Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung der Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
1. zur Verfolgung von Straftaten,
2. für die Durchführung von Evaluations- oder Forschungsvorhaben,
3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Freiheitsentziehung oder
5. zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit in der Anstalt
erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/60#abs-2 (2) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/60#abs-3 (3) Die Verarbeitungseinschränkungen enden, wenn die oder der Gefangene erneut in den Vollzug aufgenommen wird oder die betroffene Person eingewilligt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/60#abs-4 (4) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten darf für Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Therapieakten sowie für Gefangenenbücher eine Frist von 30 Jahren nicht überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.