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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 59 Löschung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/59#abs-1 (1) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit ihre weitere Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis aus anderem Grund für die Erfüllung vollzuglicher Zwecke, für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 23 oder für statistische Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/59#abs-2 (2) Die Erforderlichkeit der Löschung ist jährlich zu prüfen. Die Frist zur Prüfung personenbezogener Daten nach Satz 1 beginnt mit der Entlassung oder Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt, in sonstigen Fällen mit Erhebung der personenbezogenen Daten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/59#abs-3 (3) Die in Dateisystemen gespeicherten personenbezogenen Daten von Gefangenen und ihnen zuordenbaren Dritten sind fünf Jahre nach der Entlassung oder Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen oder so zu anonymisieren, dass die Daten nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können; beim Vollzug der Jugendstrafe beträgt die Frist drei Jahre und beim Jugendarrest zwei Jahre. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum, die nach Verlegung zuständige Anstalt sowie aktenbezogene Vermerke ausgenommen werden, die für das Auffinden und die weitere Verwendung der Gefangenenpersonalakte erforderlich sind. In Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten von Dritten ohne Bezug zu Gefangenen sind drei Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen oder nach Satz 1 zu anonymisieren. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für personenbezogene Daten, deren Speicherung und Nutzung für die Durchführung von Evaluations- und Forschungsvorhaben weiterhin erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/59#abs-4 (4) Soweit die Justizvollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft oder einer Freiheitsentziehung nach § 1 Satz 1 Nummer 2 von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangen, haben sie die personenbezogenen Daten innerhalb eines Monats zu löschen. Darüber hinaus sind in diesen Fällen auf Antrag der Gefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach § 21 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die Gefangenen sind auf ihr Antragsrecht bei der Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung nach § 21 Absatz 6 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/59#abs-5 (5) Soweit die Justizvollzugsbehörden verpflichtet sind, Unterlagen dem Sächsischen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung oder Vernichtung erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem Sächsischen Staatsarchiv angeboten und von diesem als nicht archivwürdig bewertet worden sind oder über die Archivwürdigkeit nicht fristgemäß nach § 5 Absatz 6 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entschieden worden ist. Die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten lässt die Anbietungspflicht nach dem Archivgesetz für den Freistaat Sachsen unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei entsprechenden Festlegungen der Träger von Archiven sonstiger öffentlicher Stellen nach dem Dritten Abschnitt des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen .