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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im Vollzug von

1. Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und Jugendarrest sowie

2. Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 und § 453c Absatz 1 der Strafprozessordnung sowie einstweiliger Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung .

Es gilt außerdem für den Datenaustausch zwischen Justizvollzugsbehörden und Sicherheitsbehörden.

§ 2