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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

§ 16 Überprüfung anstaltsfremder Personen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/16#abs-1 (1) Anstaltsfremde Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen, dürfen zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Justizvollzugsbehörden sollen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt mit Zustimmung der anstaltsfremden Personen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Insbesondere dürfen sie dazu:

1. eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,

2. sicherheitsrelevante Erkenntnisse der Polizeibehörden des Bundes und der Länder anfragen sowie

3. sicherheitsrelevante Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz anfragen, soweit dies erforderlich ist.

Ist eine Überprüfung in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, sollen die anstaltsfremden Personen bei ihrer Tätigkeit in der Anstalt beaufsichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/16#abs-2 (2) Die Justizvollzugsbehörden sollen von einer Anfrage nach Absatz 1 Satz 3 absehen, wenn auf Grund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt eine Gefährdung der Sicherheit in der Anstalt fernliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/16#abs-3 (3) Darüber hinaus dürfen die Justizvollzugsbehörden bei tatsächlichen Anhaltspunkten einer drohenden Gefahr für die Sicherheit in der Anstalt bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder zum Besuch der Anstalt begehren, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 teilen die Justizvollzugsbehörden mit, ob und für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/16#abs-4 (4) Absatz 3 gilt nicht für Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in Gefangene betreffenden Rechtssachen sowie für die im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen gesetzlich privilegierten Personen und Stellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/16#abs-5 (5) Werden den Justizvollzugsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, sollen die betroffenen Personen nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen werden. Gleiches gilt bei Verweigerung der Zustimmung zu einer Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/16#abs-6 (6) Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung soll erfolgen, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse nach § 14 vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, soweit ihre Erforderlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 weiter besteht.

§ 15 § 17