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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

§ 7 Erhebung bei betroffenen Personen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/7#abs-1 (1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen von § 4 Absatz 1 erheben. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen sie nur unter den Voraussetzungen von § 4 Absatz 2 erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/7#abs-2 (2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen und mit deren Kenntnis zu erheben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/7#abs-3 (3) Eine Erhebung personenbezogener Daten bei den betroffenen Personen ohne deren Kenntnis ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.

§ 6 § 8