Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 22 Aktenüberlassung
Stand: 26.08.2026
Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten nur
1. Justizvollzugsbehörden,
2. Stellen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
3. den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten,
4. den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden,
5. den von Justizvollzugs-, Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden oder von einem Gericht mit Gutachten beauftragten Stellen sowie
6. sonstigen öffentlichen Stellen, wenn die Erteilung einer Auskunft entweder einen unvertretbaren Aufwand erfordern würde oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stelle die Erteilung einer Auskunft für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreicht,
überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden. § 12 Absatz 9 gilt entsprechend.