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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 47 Offenbarungspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/47#abs-1 (1) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten der Anstaltsleitung von sich aus zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten unbedingt erforderlich ist zur Abwehr einer:
1. Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen,
2. erheblichen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder
3. Gefahr auch im Einzelfall schwerer Straftaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/47#abs-2 (2) Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die als Bedienstete im Justizvollzug tätig sind oder durch Justizvollzugsbehörden mit der Untersuchung, Betreuung, Unterstützung oder Beratung von Gefangenen beauftragt sind, haben der Anstaltsleitung ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus zu offenbaren, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/47#abs-3 (3) Externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen.