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Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz§ 62 Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/62#abs-1 (1) Die betroffenen Personen haben das Recht, von den Justizvollzugsbehörden unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten gemäß § 61 zu verlangen. Die betroffenen Personen können zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/62#abs-2 (2) Die betroffenen Personen können unter den Voraussetzungen von § 59 die Löschung der Daten verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/62#abs-3 (3) Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen Gefährdungen, Nachteile oder Beeinträchtigungen im Sinne von § 53 Absatz 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. § 54 Absatz 4 und 6 gilt entsprechend.